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Sachsenspiegel

Sachsenspiegel: Illustration
Sachsenspiegel
Ausschnitt aus dem Sachsenspiegel von Eike von Repkow; aus der Heidelberger Bilderhandschrift (Codex Palatinus Germanicus 164).
Sachsenspiegel
Sachsenspiegel
Der 1221 auf Latein und 1224 in deutscher Fassung entstandene Sachsenspiegel bildete die Grundlage der Rechtsprechung im Deutschen Reich und blieb in einigen Gegenden bis etwa 1900 maßgeblich:

I, 35. Jeglicher Schatz, der unter der Erde begraben liegt, tiefer denn ein Pflug geht, gehört der königlichen Gewalt.

I, 42. Vor seinen Tagen und nach seinen Jahren mag ein Mann wohl einen Vormund haben, wenn er dessen bedarf, und mag ihn wohl entbehren, wenn er will ... Über 21 Jahre ist der Mann zu seinen Tagen gekommen, über 60 Jahre ist er über seine Tage gekommen.
II, 13. Den Dieb soll man hängen. Geschieht aber in einem Dorfe des Tages ein Diebstahl, der weniger als drei Schillinge beträgt, den mag der Bauermeister (Vorsteher) wohl richten desselbigen Tages zu Haut und Haar (Erschlagen des Diebes)... Alle Mörder und die den Pflug oder Mühlen oder Kirchen oder Kirchhöfe berauben und Mordbrenner... die soll man radebrechen. Die einen Mann erschlagen oder fangen oder berauben ... und den Frieden brechen und beim Ehebruch ergriffen werden, denen soll man das Haupt abhauen... Welcher Christenmann ungläubig ist oder mit Zauberei umgeht oder mit Giftmischerei und des überführt wird, den soll man auf dem Scheiterhaufen verbrennen."
Beginn des Kurfürstenkollegs
Beginn des Kurfürstenkollegs
Der Sachsenspiegel regelt 1221/24 die deutsche Reihenfolge der Stimmvergabe bei der Königswahl - die er voreilig als Kaiserwahl bezeichnet - und stellt die späteren Kurfürsten heraus:

Die aber zuerst bei der Wahl genannt sind, sollen nicht nach ihrem Mutwillen wählen, sondern wen alls Fürsten zum König erwählen, den sollen sie zuerst namentlich wählen ...

Einen lahmen und aussätzigen Mann noch einen, der mit Recht in des Papstes Bann gekommen ist, darf man nicht zum König wählen ...
Wenn aber die Deutschen einen König wählen und er zur Weihe nach Rom zieht, so sind die sechs Fürsten, die bei der Wahl des Reiches die ersten sind, verpflichtet, mit ihm zu fahren ..., damit dem Papst des Königs rechtmäßige Wahl bezeugt werde. "
das bedeutendste und älteste der deutschen Rechtsbücher, verfasst in den Zwanzigerjahren des 13. Jahrhunderts, zuerst in lateinischer, dann in niederdeutscher Sprache von Eike von Repkow; enthielt im Landrecht gewohnheitsrechtliche Regeln des Staats-, Privat-, Straf-, Prozess- und Gerichtsverfassungsrechts, im Lehnrecht solche des Lehnwesens; erstes deutsches Prosawerk.
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