Es ist seit langem eines der zentralen Probleme der Europäischen Union (EU): die mangelnde Identifizierung der Bürger mir “ihrer” Union. Um das europäische Gemeinschaftsgefühl zu stärken, hat der “Vertrag über die Europäische Union” (Maastricht-Vertrag) die “Unionsbürgerschaft” eingeführt. Seit Inkrafttreten des EU-Vertrags am 1. November 1993 sind alle Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der EU automatisch zugleich Unionsbürger. Demnach haben die Bürger fünf, über ihre nationale Staatsbürgerschaft hinausgehende Rechte.
Die Unionsbürgerschaft ist ein Versuch, die wirtschaftlichen und sozialen Rechte der EU-Bürger durch politische zu ergänzen. Die Strahlkraft dieser ergänzenden Identität könnte zunehmen, wenn die im Dezember 2000 verabschiedete, bislang deklarative “Charta der Grundrechte der EU” bei einer Vertragsrevision in das so genannte primäre Recht (EU-/EG-Vertrag) aufgenommen wird. Denn in der Charta gehören die Rechte der Unionsbürgerschaft ― neben weiteren ― zu den Bürgerrechten.




