30. 3. 1888
30. 3. 1888 Österreich Krankenversicherungsgesetz: Arbeiter und Angestellte unterliegen der Versicherungspflicht. Die Landwirtschaft bleibt ausgeschlossen.
30. 3. 1888 Österreich Krankenversicherungsgesetz: Arbeiter und Angestellte unterliegen der Versicherungspflicht. Die Landwirtschaft bleibt ausgeschlossen.