Obiter Dictum

Grammatik
Neutrum
Herkunft
lat., »das beiläufig Bemerkte«
Sachgebiet
Rechtsw.

Bedeutung

  1. juristische Kennzeichnung von Teilen einer gerichtlichen Urteilsbegründung, die über das zur Entscheidung Nötige hinausgehen u. damit für spätere vergleichbare Fälle von geringerer Bedeutung sind