Ein Umzug kann eine schöne Sache sein: Sie freuen sich auf die fremde Stadt und darauf, Ihre neue Bleibe ganz nach Ihrem Geschmack einzurichten. Doch neben diesen angenehmen Aspekten des Wohnungswechsels müssen Sie sich auch auf eine Menge Papierkram einstellen. Wir informieren Sie darüber, was Sie bei einem Umzug alles an Formalitäten zu erledigen haben, damit Sie im Bürokratie-Dschungel den Überblick behalten.
Sich um Mietvertrag und Kaution kümmern
Zunächst müssen Sie Ihren alten Mietvertrag kündigen. In der Regel gilt bei unbefristeten Mietverhältnissen eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Anschließend bekommen Sie die Kaution von Ihrem Vermieter zurückerstattet. Gleichzeitig müssen Sie zum Einzug in die andere Wohnung mit dem neuen Eigentümer einen Mietvertrag abschließen und ihm eine Kaution zahlen.
Versorgungsbetriebe wechseln
Wenn Sie aus Ihrem alten Heim ausziehen, müssen Sie am letzten Tag des Mietvertrages den verschiedenen Versorgungsbetrieben für Strom, Gas und Wasser Ihren Zählerstand mitteilen. Nur so kann die Abmeldung erfolgen und die Endabrechnung erstellt werden. Allerdings ist es wichtig, schon vorher an die Kündigung zu denken. Die Frist beim Grundversorger liegt in der Regel bei vier Wochen zum Ende des nächsten Kalendermonats.
Bei dem Einzug in Ihr neues Zuhause entsteht automatisch ein Stromliefervertrag mit dem Grundversorger zu dessen Standardtarif. Möchten Sie einen anderen Stromanbieter, müssen Sie sich schon vorher um die Anmeldung kümmern. Den Vertrag mit dem Gas- und Wasserlieferant dagegen organisiert im Normalfall der Vermieter.
Einen Telefon- und Internetanbieter finden
Seit 2012 besteht die Möglichkeit, den laufenden Festnetz- und Internetvertrag zu den derzeitigen Bedingungen mit in die neue Bleibe zu nehmen, so dass die Mindestlaufzeit weiterläuft. Bei einem Umzug in ein Gebiet, in dem Ihr bisheriger Versorger seine Leistung nicht anbieten kann, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Damit Sie nach dem Umzug sofort telefonisch erreichbar sind und schon am ersten Tag wieder im Web surfen können, sollten Sie sich rechtzeitig darum kümmern, einen neuen Telefon- und Internetprovider zu suchen. So ist es möglich, online zu recherchieren, um den für Sie geeigneten Anbieter zu finden: Hier können Sie Ihre Adresse eingeben, um die Verfügbarkeit verschiedener Bereitsteller sowie der unterschiedlichen Surfgeschwindigkeiten an Ihrem neuen Wohnort zu ermitteln. Der Vorteil davon, sich möglichst früh einen anderen Versorger zu suchen ist, dass dieser – sofern er einen Wechselservice anbietet –die Formalitäten wie die Kündigung des Vertrags mit dem alten Internetprovider übernimmt. So sparen Sie Zeit und Arbeit, die Sie beim Wohnungswechsel noch für andere Dinge brauchen werden.
Wichtige Institutionen über die neue Anschrift informieren
Institutionen, bei denen Sie registriert sind oder mit denen Sie einen Vertrag abgeschlossen haben, müssen Sie vor dem Wohnungswechsel Ihre neue Adresse mitteilen, damit diese wissen, dass Sie ab dem Umzugstermin unter einer anderen Anschrift zu erreichen sind. Zu den wichtigsten Institutionen und Unternehmen, die Sie über die Adressänderung informieren sollten, gehören:
- KFZ-Zulassungsstelle: Wird diese Ummeldung nicht rechtzeitig erledigt, droht ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Sie benötigen den Fahrzeugschein und –brief, die Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes und den Personalausweis. Bei einem Umzug in eine andere Stadt müssen Sie zudem eine Versicherungsbestätigungskarte von Ihrem KFZ-Haftpflichtversicherer vorlegen. Seit dem 1. Januar 2015 dürfen Sie Ihr bisheriges Kennzeichen behalten.
- Behörden: Das Finanzamt sollten Sie über den Wohnungswechsel unterrichten, damit die Akten rechtzeitig weitergeleitet werden können und Sie nicht zu lange auf den Steuerbescheid warten. Beziehen Sie Arbeitslosengeld oder Sozialleistungen, müssen Sie außerdem dem Arbeits- oder Sozialamt Ihre neue Adresse mitteilen. Dasselbe gilt für die Familienkasse, wenn Sie Kinder haben, für die Sie Kindergeld beziehen.
- Banken, Sparkassen und Bausparkassen: Auch Finanzinstitute benötigen Ihre neue Anschrift, falls sie Sie in Bezug auf einen Kredit oder Ihr Konto kontaktieren möchten.
- Beitragsservice für Rundfunkgebühren
- Versicherungen: Dazu gehören die Hausratversicherung, die Lebensversicherung, die Krankenversicherung, die KFZ-Versicherung, die Haftpflichtversicherung, die Unfallversicherung und die Rentenversicherung.
- Ihr Arbeitgeber: Dieser braucht die Adresse für die Lohnabrechnung und andere Unterlagen.
- Vereine, Verbände, Mitgliedschaften: Dazu gehören beispielsweise der Mieterverein, der ADAC, sowie Abonnements (zum Beispiel von Tageszeitungen).
- Ihr Handy-Anbieter: Dieser benötigt die Adresse für Rechnungen oder sonstige Mitteilungen.
- Geschäfte: Diese brauchen Ihre neue Anschrift zum Beispiel für Kundenkarten.
Um auf Nummer sicher zu gehen, haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, einen Nachsendeauftrag anzulegen. So können Sie bis zu 24 Monate lang Briefe an Ihre aktuelle Anschrift nachschicken lassen, damit kein Brief verloren geht, falls Sie doch vergessen haben, jemanden über die Änderung zu benachrichtigen. Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, den Menschen, die noch an die alte Adresse geschrieben haben, dann ebenfalls über den Umzug informieren.
Sich beim Einwohnermeldeamt ummelden
Damit Ihr Umzug offiziell ist, müssen Sie sich als Mieter innerhalb von einer Woche beim Bürgeramt an- oder abmelden. Dabei wird Ihre neue Anschrift in den Personalausweis eingetragen. Verpassen Sie die Frist, droht eine Geldstrafe. Seit dem 1. November 2015 benötigen Sie für die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt außerdem eine Vermieterbescheinigung – sowohl vom alten Wohnungseigentümer über Ihren Auszug, als auch vom neuen Hausbesitzer über Ihren Einzug. Dieses Schreiben muss folgende Informationen enthalten:
- Den meldepflichtigen Vorgang – also Ein- oder Auszug
- Das Datum des Ein- oder Auszugs
- Die Adresse der Wohnung, in die Sie ziehen oder aus der Sie ausziehen
- Ihren Namen (wenn Sie mit jemand anderem zusammen umziehen, zusätzlich auch deren Namen)
- Den Namen und die Anschrift des Wohnungsinhabers
Der Vermieter ist verpflichtet, diese Bescheinigung innerhalb von zwei Wochen auszustellen. Falls die Gefahr besteht, dass Sie die einwöchige Anmeldefrist beim Bürgeramt verpassen, können Sie das Dokument aber auch nachreichen.