18. Juli 1966 - Die fünfte Kammer des Bayerischen ...
18. Juli 1966 - Die fünfte Kammer des Bayerischen ... Die fünfte Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts in München befindet, dass Beat-Konzerte Musikveranstaltungen und damit von der Vergnügungssteuer befreit seien. Mit der Begründung, Beat-Konzerte seien "Lustbarkeiten", hatte die Stadt München von vier Veranstaltern 20 000 DM Vergnügungssteuer eingefordert.