5. Juli 1934 - Der Dritte Strafsenat des Reichsgerichts ...
5. Juli 1934 - Der Dritte Strafsenat des Reichsgerichts ... 5. Juli 1934 ###--> Der Dritte Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig bestätigt, dass "die Verweigerung des deutschen Grußes" in Gerichtsverfahren "eine erhebliche Störung" darstellt. Ein Verteidiger, der sich geweigert hat, mit erhobenem Arm zu grüßen, wird von der weiteren Teilnahme an einem Prozess ausgeschlossen.