Lexikon
NS-Verbrechen
in Unterscheidung zu Kriegsverbrechen (d. h. Verletzung der internationalen Kriegsregeln und -gebräuche, vor allem durch Soldaten) Sammelbegriff für besonders schwere Unrechtshandlungen, die im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen 1933 und 1945 in Deutschland und im besetzten Europa begangen wurden und auch nach dem damaligen Strafrecht strafbar waren. Zu den NS-Verbrechen zählen u. a. Morde an politischen Gegnern, Inhaftierung und Misshandlung in Konzentrationslagern, Judenverfolgung und -vernichtung, Mordaktionen der Einsatzgruppen in Polen und der Sowjetunion, Terrormaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung besetzter Länder, Terrorurteile der Sondergerichte und des Volksgerichtshofs.
Um die Sühnung dieser Verbrechen bemühten sich seit 1945 der Internationale Militärgerichtshof, Gerichte der Besatzungsmächte und der ehemals besetzten Länder sowie Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. In der Bundesrepublik Deutschland wurde 1958 die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg errichtet, die alle erreichbaren Unterlagen sammeln, noch lebende Täter aufspüren und Strafverfahren in Gang bringen soll. Seit 1960 kann wegen Verjährung aller anderen Delikte nur noch wegen Mordverdachts ermittelt werden; Judenverfolgung, Konzentrationslager, Nürnberger Prozesse.

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