Abhandenkommen

der Sachverhalt, dass eine Sache dem Eigentümer ohne oder gegen seinen Willen aus dem unmittelbaren Besitz gelangt ist, z. B. durch Diebstahl, Unachtsamkeit, höhere Gewalt. Abhandenkommen führt dazu, dass gutgläubiger Erwerb nicht möglich ist; Ausnahme lediglich bei Geld, Inhaberpapieren sowie bei Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden (§ 935 BGB).