Absehen von Strafe
vom StGB in bestimmten Fällen (z. B. Aussagenotstand, Eidesdelikte ) oder allgemein, wenn den Täter die Folgen der Tat schwer getroffen haben und keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt ist (§ 60 StGB), vorgesehene Möglichkeit, den Täter zwar schuldig zu sprechen, jedoch keine Strafe zu verhängen.