Lexikon

abstrkte Rechtsgeschäfte

vom Rechtsgrund unabhängige, „abstrahierte“ Geschäfte. Z. B. geht das Eigentum an einer Sache durch den dinglichen Übereignungsvertrag über, obwohl der zugrunde liegende schuldrechtliche Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist. Zu den abstrakten Rechtsgeschäften gehören neben den dinglichen Verträgen insbesondere auch die Abtretung einer Forderung und die Hingabe eines Wechsels. Gegensatz: kausale Rechtsgeschäfte wie Kauf, Miete und sonstige Schuldverträge, die von dem Rechtsgrund (lateinisch causa), dem Zweck, der mit einer Zuwendung verfolgt wird, abhängig sind. Fehlt die Einigung über den Zweck, so ist der kausale Vertrag nicht zustande gekommen.
Candida auris
Wissenschaft

Neuer Wirkstoff gegen multiresistente Pilze

Infektionen mit multiresistenten Pilzen sind eine zunehmende Bedrohung für die menschliche Gesundheit. Nun haben Forschende einen bakteriellen Wirkstoff entdeckt, der womöglich Abhilfe schaffen könnte: Die Substanz namens Mandimycin greift die Membran der Pilzzellen mit einem zuvor unbekannten Mechanismus an und umgeht dadurch...

Atomuhr
Wissenschaft

Atomuhren zum Mitnehmen

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