Ärgernis
nach § 183a StGB strafbare Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsempfindens durch Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit, wenn ein anderer daran Anstoß nimmt; zu unterscheiden vom Exhibitionismus, von der Ruhestörung und grobem Unfug . – Entsprechend in Österreich: §§ 218, 208 StGB.
Auch: Erregung öffentlichen Ärgernisses