Akz ẹ pt

1. Annahmevermerk des Bezogenen (Trassaten) auf einem gezogenen Wechsel (Tratte) ; muss unterschrieben sein. Der Bezogene wird dadurch Akzeptant und verpflichtet sich durch die Begebung zur Zahlung der Wechselsumme bei Fälligkeit. – 2. Der angenommene (akzeptierte) Wechsel .