Anerkennungslehre

die Geltung des Rechts im Gegensatz zur Machttheorie , auf der Anerkennung durch die Rechtsunterworfenen gegründet. Ähnlich der Lehre vom Staatsvertrag argumentiert die Anerkennungslehre mit dem wahren Interesse der Rechtsunterworfenen an einer nicht bloß unterstellten Geltung des Rechts (historisch-soziologische Geltungslehre) und begegnet so dem Einwand psychologischer oder sonstiger Abhängigkeit der rechtlichen Bindung vom Belieben des Einzelnen. Naturrecht .