Angeld

Nebenabrede eines schuldrechtlichen Vertrags, meist auf Geld gerichtet, mit dem Zweck, einen Vertragsschluss zu bestätigen; keine Teilerfüllung wie die Anzahlung (§§ 336 – 338 BGB).

Auch: Draufgabe, ; Draufgeld, ; Handgeld, ; Aufgeld, ; Heuertaler, ; Mietstaler