Angstklausel
ein Vermerk wie „ohne Obligo“ oder „ohne Gewährleistung“ auf einem Wechsel . Den Indossanten kann die Angstklausel von der Haftung für die Annahme und die Zahlung befreien ( Indossament ), den Aussteller dagegen nur von der Haftung für die Annahme; darüber hinaus gilt sie als nicht geschrieben (Art. 9 Abs. 2 WG).