Annexi ọ n

die einseitige (d. h. nicht vertragliche) Eingliederung bisher unter fremder Gebietshoheit stehender Territorien. Den Gegensatz hierzu bildet der Gebietswechsel kraft Vertrags ( Abtretung ). Nach klassischem Völkerrecht konnte ein Staat nach militärischer Niederringung des Gegners (Debellation, Eroberung) dessen Gebiete ganz oder teilweise durch einseitige Erklärung (Annexionserklärung) seinem Staatsgebiet einverleiben (z. B. die Annexion von Hannover, Kurhessen, Frankfurt durch Preußen 1866). Der Kriegsfreiheit entsprach die Annexionsfreiheit. Das moderne Völkerrecht mit seinem Verbot des Angriffskrieges und überhaupt der Gewaltanwendung zum Gebietserwerb (Briand-Kellogg-Pakt vom 27. 8. 1928, Art. 2 der Satzung der Vereinten Nationen) sowie den entsprechenden Verfassungsbestimmungen (z. B. Art. 26 des deutschen Grundgesetzes) erkennen die Annexion als rechtsgültigen Erwerbstitel nicht mehr an. Dem Kriegsverbot entspricht das Annexionsverbot .