Anschlusspfändung
Pfändung einer bereits gepfändeten Sache für eine weitere Geldforderung desselben oder, was häufiger ist, eines anderen Gläubigers (§ 826 ZPO).
Pfändung einer bereits gepfändeten Sache für eine weitere Geldforderung desselben oder, was häufiger ist, eines anderen Gläubigers (§ 826 ZPO).