Anstiftung
Teilnahme an vorsätzlicher Straftat eines anderen durch dessen vorsätzliche Bestimmung zur Tat, nach § 26 StGB ( Schweiz: Art. 24 StGB) strafbar wie die Tat selbst. In Österreich gilt Anstiftung als Fall der Täterschaft (§ 12 StGB).
Teilnahme an vorsätzlicher Straftat eines anderen durch dessen vorsätzliche Bestimmung zur Tat, nach § 26 StGB ( Schweiz: Art. 24 StGB) strafbar wie die Tat selbst. In Österreich gilt Anstiftung als Fall der Täterschaft (§ 12 StGB).