Apost ọ lische Paenitentiar i e
päpstl. „Gerichtshof“ in Fragen des Gewissens; seine Ursprünge liegen im 12. Jh.; schon damals wird ein Großpänitentiar erwähnt, der heute ein Kardinal sein muss. Seit dem 13. Jh. sind diesem einige Beamte zugeordnet. Der Kardinal-Großpänitentiar, der seine Entscheidungen allein trifft, kann Absolutionen u. Dispense erteilen sowie Gelübde u. Versprechungen aufheben, außerdem entscheidet er über Gewissensprobleme von Einzelpersonen.
Auch: Apostolische Pönitentiarie