Arbeitgeber

jeder, in dessen Diensten ein Arbeitnehmer tätig ist. Der Arbeitgeber ist Partner des Arbeitsvertrags ; er hat Anspruch auf die Dienste und ist Schuldner des Lohnanspruchs; er hat das sog. Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Für das Weisungsrecht sind gleichgestellt die gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers, z. B. Vorstandsmitglieder einer AG.