Arbeitnehmerpauschbetrag

Freibetrag von 920 Euro, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte auf jeden Fall und ohne Nachweis tatsächlicher Aufwendungen abgezogen wird (§ 9 Nr. 1a EStG); darüber hinaus gehende Werbungskosten müssen zu ihrer Anerkennung nachgewiesen werden; in Deutschland 1990 anstelle des Arbeitnehmer- und Weihnachtsfreibetrags eingeführt.