Asbestverbot

Verbot der Herstellung und Verwendung von und des Handels mit asbesthaltigen Produkten zur Vermeidung einer gesundheitsschädigenden Asbestfaserexposition mit Ausnahme der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung; seit 1993 durch die Gefahrstoffverordnung bzw. die Chemikalien-Verbots-Verordnung geregelt. Bei erhöhten Asbestfaserkonzentrationen in der Innenraumluft, die meist auf eine frühere Verwendung von Spritzasbest oder leicht gebundene Bauteile zurückgehen, kann eine aufwendige Asbestsanierung oder der komplette Gebäudeabriss erforderlich werden. Dagegen besteht kein Sanierungsgebot für die besonders langlebigen Bauteile aus Asbestzement (bekannt als Eternit) zur Vermeidung von Außenluftbelastungen, weil hier allein durch Witterungseinflüsse keine erheblichen Gesundheitsschäden zu erwarten sind. Die mechanische Bearbeitung, u. a. intensive Reinigungsmaßnahmen, ist jedoch untersagt.