Aufbewahrungspflicht
im Handels- und Steuerrecht die Pflicht des Kaufmanns, Handelsbücher, Inventare und Bilanzen 10 Jahre, Handelsbriefe und Buchungsbelege 6 Jahre aufzubewahren (§ 147 Abgabenordnung).
im Handels- und Steuerrecht die Pflicht des Kaufmanns, Handelsbücher, Inventare und Bilanzen 10 Jahre, Handelsbriefe und Buchungsbelege 6 Jahre aufzubewahren (§ 147 Abgabenordnung).