Aufhebung

gerichtliche Aufhebung der Ehe , kann im Wege der Aufhebungsklage erstrebt werden aus Gründen, die bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung vorgelegen haben, z. B. bei arglistiger Täuschung oder Drohung (§§ 1313ff. BGB durch Neuregelung vom 4. 5. 1998).