Aufrechnung

die Verrechnung gleichartiger sich gegenüberstehender Forderungen, mit dem Ergebnis ihrer wechselseitigen Tilgung, soweit sie sich decken; möglich, sobald die Leistung gefordert bzw. erbracht werden kann (Aufrechnungslage) , durch (Aufrechnungs-)Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§§ 387ff. BGB).

In Österreich setzt die Aufrechnung Gegenseitigkeit, Klagbarkeit, Gleichartigkeit sowie Fälligkeit der Forderungen voraus (§§ 1438 – 1443 ABGB).

Dieselben Voraussetzungen (außer der Klagbarkeit) auch in der Schweiz bei der Verrechnung (§§ 120ff. OR).

Auch: Kompensation