Aufrechnung
In Deutschland können Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Schuldners aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage schon vor Insolvenzeröffnung bestand (§§ 94 ff. Insolvenzordnung).
In Deutschland können Insolvenzgläubiger mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Schuldners aufrechnen, wenn die Aufrechnungslage schon vor Insolvenzeröffnung bestand (§§ 94 ff. Insolvenzordnung).