Auskunftsverweigerungsrecht
jedem Zeugen zustehendes Recht, auf bestimmte Fragen die Auskunft zu verweigern, im Gegensatz zum Zeugnisverweigerungsrecht , das den Zeugen berechtigt, die Aussage insgesamt zu verweigern. Grundsätzlich besteht für jeden Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht, wenn sich die Aussage für ihn oder seine Angehörige finanziell nachteilig oder ehrschädigend auswirken, wenn sie ihn oder Angehörige der Gefahr einer Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfolgung aussetzen (§ 384 StPO) oder wenn er damit ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis preisgeben würde (§ 383 ZPO).