Ausnahmegericht

außerhalb der allgemeinen Gerichtsverfassung (ordentliche Gerichte, Sondergerichtsbarkeiten) für bestimmte Einzelfälle meist nachträglich eingesetztes Gericht; widerspricht dem Recht auf einen „gesetzlichen Richter“; in Deutschland verboten durch Art. 101 GG.

Ausnahmsgerichte sind auch in der Schweiz durch Art. 30 der Bundesverfassung untersagt; in Österreich zulässig nach Art. 83 BVerfG nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen (z. Z. kein solches Gesetz).