Aussetzung
die Stilllegung des Verfahrens bei Anhängigkeit eines anderen für seinen Fortgang bedeutsamen Prozesses (§§ 148ff. ZPO) oder bei Vorliegen besonderer Verhältnisse (z. B. Tod eines Prozessbeteiligten oder seines Anwalts). – In Österreich wird die Prozessaussetzung als Unterbrechung bezeichnet (§§ 155ff. ZPO).