Ausstattung
elterliche Zuwendungen zur Begründung oder Förderung der selbständigen Lebensstellung eines Kindes; bis 1957 als Aussteuer bei Verheiratung einer Tochter in der Bundesrepublik Deutschland klagbar; als freiwillige Leistung bei Wahrung angemessener Höhe keine Schenkung (§§ 1624 f. BGB). Bei Miterben in gesetzlicher Erbfolge unterliegt die Ausstattung der Ausgleichungspflicht. – Ähnliche Bestimmungen in der Schweiz (einschließlich der erbrechtlichen Ausgleichungspflicht, Art. 626 ZGB). – In Österreich entspricht der Ausstattung das von den Eltern dem eigenen Sohn zu gewährende Heiratsgut (§ 1231 ABGB), der Aussteuer das der Tochter zu gewährende Heiratsgut (§§ 1220 ff. ABGB).