Bannrechte
gebietlich begrenzte Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Gewerbebefugnis, alle Einwohner seines Bezirks zur Deckung ihres Bedarfs an Leistungen des betreffenden Gewerbezweigs in seinem Betrieb zu zwingen, früher häufig z. B. bei Abdeckereien, Bäckereien und Mühlen ( Brotbann, Mühlenbann u. a.); in Deutschland durch die Reichsgewerbeordnung beseitigt.
Auch: Zwangs- und Bannrechte