Barrierefreiheit

die Gestaltung von baulichen und sonstigen Anlagen, Verkehrsmitteln, technischen Gebrauchsgegenständen, Systemen der Informationsverarbeitung, akustischen und visuellen Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie die Gestaltung anderer Lebensbereiche, die es behinderten Menschen ermöglicht, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe diese Einrichtungen zu nutzen (§ 4 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen). Dazu zählen u. a. Rampen zur Umgehung von Stufen oder absenkbare Omnibusse.