Baugebot

hoheitliche Verfügung an einen Eigentümer, auf seinem Grundstück eine bauliche Anlage zu errichten oder eine bereits bestehende umzubauen. Das Baugebot gemäß § 176 Baugesetzbuch vom 23. 9. 2004 dient der Verwirklichung von Bebauungsplänen und der Schließung von Baulücken innerhalb von Ortschaften. Das Baugebot ist nur zulässig, wenn eine Baupflicht wirtschaftlich zumutbar und städtebaulich erforderlich ist. Kommt ein Eigentümer dem Baugebot nicht nach, so kann die Gemeinde als letztes Mittel das Grundstück zum Zwecke der Bebauung durch einen anderen enteignen.