Beamte
in Deutschland : Amtsträger . – In der Schweiz gelten als Beamte nach StGB (Art. 110 Ziff. 4) die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege; auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. – Ähnlich in Österreich : § 74 Ziff. 4 StGB.