Bedürftigkeit
in der Arbeitslosenversicherung bis Ende 2004 eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe . Bedürftigkeit liegt vor, soweit der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt und den seines Ehegatten sowie seiner Kinder nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht (§ 193 Sozialgesetzbuch III vom 24. 3. 1997).