Beigeladener

Person, die weder Kläger noch Beklagter im Verwaltungsprozess ist, deren rechtliches Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung berührt werden und die deshalb vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen beigeladen wird (z. B. der Adressat einer Baugenehmigung, wenn diese vom Nachbarn angefochten wird). Ein Beigeladener ist Beteiligter mit eigenen prozessualen Befugnissen.