Bereicherung

im bürgerlichen Recht ohne Rechtsgrund auf Kosten eines anderen erlangte Vermögenswerte, zu deren Herausgabe der Bereicherte verpflichtet ist; die Herausgabepflicht erstreckt sich grundsätzlich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf alles, was der Empfänger aufgrund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt (§§ 812 ff. BGB.) – In der Schweiz ist die ungerechtfertigte Bereicherung in Art. 62 ff. OR im Grundsatz ähnlich geregelt. – Das österreichische Zivilrecht enthält keine allgemeinen Vorschriften, sondern trifft nur Regelungen für einzelne Tatbestände (§§ 877, 1174, 1041 – 42, 1431 – 37 ABGB).

Auch: ungerechtfertigte Bereicherung