Berufsgenossenschaften

als öffentlich-rechtliche Körperschaften die Träger der Unfallversicherung ; gesetzliche Regelung im Sozialgesetzbuch VII. Man unterscheidet zwischen gewerblichen, landwirtschaftlichen und Seeberufsgenossenschaften ; Mitglieder sind alle Unternehmer, die regelmäßig Versicherungspflichtige beschäftigen, mit Ausnahme des Bundes, der Länder, der Bundesagentur für Arbeit, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die selbst Träger der Unfallversicherung sind.