Berufsverbot
Untersagung der Ausübung eines Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweigs. Im Strafrecht kann ein Berufsverbot zusätzlich als Sicherungsmaßregel ausgesprochen werden, wenn der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten verurteilt wird. Das Berufsverbot wird im Urteil für mindestens ein Jahr, höchstens für 5 Jahre ausgesprochen (§ 70 StGB). Zuwiderhandlungen gegen das Berufsverbot sind nach § 145c StGB strafbar. – Ähnlich in der Schweiz bei Berufen, die öffentliche Bewilligung erfordern. – Im österreichischen Strafrecht ist ein Berufsverbot nur bei einzelnen bestimmten Tatbeständen vorgesehen, z. B. bei Verschulden im Apothekerbetrieb, bei Ärzten, Baumeistern.