Lexikon

Berufung

Recht
im ausländischen Recht vielfach Appellation, im deutschen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozessrecht ein Rechtsmittel, durch dessen Einlegung von einem (höheren) zweitinstanzlichen Gericht begehrt wird, ein erstinstanzliches gerichtliches Urteil aufgrund tatsächlicher und rechtlicher Nachprüfung aufzuheben oder abzuändern; zu unterscheiden von Revision, Beschwerde und Wiederaufnahme. Die Berufungsfrist beträgt im Zivil- und Verwaltungsprozess sowie im arbeitsgerichtlichen und im Sozialgerichtsverfahren einen Monat, im Strafprozess eine Woche. Die Berufung ist im Zivilprozess beim Berufungsgericht einzulegen, im Straf- und Verwaltungsprozess bei dem Gericht, dessen Urteil angegriffen wird. In zivilprozessualen vermögensrechtlichen Streitigkeiten und in arbeitsgerichtlichen Angelegenheiten ist die Berufung bei einem Streitwert über 600 Euro zulässig. In
Österreich
gegen Urteile der Bezirksgerichte, Gerichtshöfe 1. Instanz und Geschworenengerichte (§§ 463 ff. ZPO, §§ 463, 280, 344 StPO). Ähnlich geregelt in der
Schweiz
als Appellation.
sciencebusters_02.jpg
Wissenschaft

Lunarer Begleitservice

Wie viele Monde hat die Erde? Einen! Und zwar: den Mond. Danke fürs Lesen, das warʼs für dieses Mal. Wir sind ein wenig im Stress und mehr Zeit war diesen Monat nicht für die Kolumne.  Nein, keine Sorge: Wir haben uns selbstverständlich die Zeit genommen, um wie gewohnt Wissenschaft zu präsentieren. Und die eingangs gestellte...

phaenomenal_02.jpg
Wissenschaft

Der Nocebo-Effekt

„Der Glaube versetzt Berge“ lautet ein Sprichwort – und tatsächlich hat das, was man erwartet, oft einen erheblichen Einfluss auf das, was geschehen wird. Warum das auch in der Medizin so ist, erklärt Dr. med. Jürgen Brater. Ein Patient, der von einem Medikament oder einer Heilmethode überzeugt ist, gesundet schneller als einer,...

Weitere Artikel aus dem Wahrig Herkunftswörterbuch

Weitere Artikel aus dem Vornamenlexikon