Beschlagnahme

allgemein die amtliche Sicherstellung von Gegenständen, besonders in der Zwangsvollstreckung (z. B. Arrest, Pfändung), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, sowie als Beschlagnahme von Beweismitteln im strafprozessualen Ermittlungsverfahren. Letztere darf regelmäßig nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (besonders Polizei) angeordnet werden (§§ 94 ff. StPO). Der Bruch amtlicher Beschlagnahme ist strafbar (§ 136 StGB).

Ähnlich im österreichischen Strafrecht (§§ 271, 272 StGB); auch in der Schweiz wird der Bruch amtlicher Beschlagnahme oder des vermögensrechtlichen Arrests bestraft (Art. 289 und Art. 169 StGB).