Beschwerde

Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordern (meist Beschlüsse und Verfügungen), und in anderen vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen (§§ 567 – 577 ZPO). Die Entscheidung über die Beschwerde trifft das Gericht der nächsthöheren Instanz; weitere Beschwerden sind in der Regel unzulässig. Bei abgewiesener sofortiger Beschwerde (Notfrist: 2 Wochen), die sich gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil richtete, ist weitere sofortige Beschwerde aber zulässig.