Beweis

das Herbeiführen der Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit der Behauptungen der Prozessbeteiligten durch Zeugen, Sachverständige, Urkunden, Geständnis, Parteivernehmung und Augenschein ( Beweismittel ). Im deutschen Zivilprozess werden etwaige Beweismittel in der Regel von den Parteien angeboten ( Beweisantritt ), das Gericht kann aber, mit Ausnahme des Zeugenbeweises, Beweis auch von Amts wegen erheben; die Parteien tragen selbst die Beweislast für die ihnen günstigen Tatsachen.

Im Straf- und Verwaltungsgerichtsprozess und in der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhebt das Gericht von Amts wegen Beweis, ohne an etwaige Anträge gebunden zu sein; stets aber entscheidet das Gericht aufgrund freier Beweiswürdigung; es besteht also keine formale Beweiskraft z. B. eines Eids oder Geständnisses.