Beweisaufnahme

Beweisaufnahme findet aufgrund eines vom Gericht erlassenen Beweisbeschlusses (§§ 358, 358a, 359 ZPO) statt. Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit hat das Prozessgericht die Beweisaufnahme bis auf besonders geregelte Ausnahmefälle selbst durchzuführen.