Block ạ de

das Unterbinden der Zufuhr durch Absperren gegnerischer Häfen und Küsten durch Kriegsschiffe; zulässig im Krieg (Kriegsblockade , geregelt in den Seerechtsdeklarationen von Paris 1856 und London 1909). Die Kriegsblockade ist völkerrechtlich nur zulässig, wenn sie dem Blockierten und allen Neutralen formell erklärt sowie durch eine ausreichende Zahl von Schiffen durchgeführt (Effektivitätsgrundsatz) wird. Das eine solche Kriegsblockade brechende neutrale Schiff darf der Blockierende beschlagnahmen. In beiden Weltkriegen wurde völkerrechtswidrig die Seesperre eingesetzt, d. h. die Erklärung großer Meeresteile zum Kriegsgebiet mit nachfolgender Verminung und Prisennahme.