Börsenbesucher

vom Börsenrat zum Börsenbesuch zugelassene Personen. Dazu gehören 1. Bankiers und Vertreter von Kreditinstituten, die selbständig oder im Auftrag handeln, 2. freie Makler und Kursmakler , 3. nicht am Börsenhandel beteiligte Personen (Pressevertreter, Boten u. a.). Börsengaleriebesucher sind keine Börsenbesucher.