Brautgeschenke
Geschenke aus Anlass oder zum Zeichen des Verlöbnisses; bei dessen Auflösung wie ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugeben (klagbar); bei Auflösung durch Tod im Zweifel keine Rückgabepflicht (§ 1301 BGB).
Geschenke aus Anlass oder zum Zeichen des Verlöbnisses; bei dessen Auflösung wie ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugeben (klagbar); bei Auflösung durch Tod im Zweifel keine Rückgabepflicht (§ 1301 BGB).