Bundesbeamte

alle Beamten des Bundes oder bundesunmittelbarer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: 1. unmittelbare Bundesbeamte: Beamte, die den Bund zum Dienstherrn haben (z. B. Beamte der oberen Bundesbehörden oder der Finanzverwaltung des Bundes); – 2. mittelbare Beamte: Beamte, die eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, z. B. die Deutsche Bundesbank , zum Dienstherrn haben.

Keine Bundesbeamten sind: der Bundespräsident , die Bundesminister , Soldaten und Bundesrichter. Die Rechtsverhältnisse der Bundesbeamten sind im Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. 2. 2009 und in dem darin neugefassten Bundesbeamtengesetz, im Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 19. 6. 2009 ( Besoldung ) und im Beamtenversorgungsgesetz vom 24. 2. 2010 u. a. Bestimmungen geregelt.

In Österreich geregelt durch Art. 21 BVerfG und durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 . Die Schweiz schaffte 2000 als eines der ersten Länder den Beamtenstatus auf nationaler Ebene ab.