Bundessozialhilfegesetz

vom 30. 6. 1961 in der Neufassung vom 23. 3. 1994, Abkürzung BSHG, regelte bis 2004 wesentliche Teile des Rechts der Sozialhilfe ; seit 2005 in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) integriert. Es fasste das frühere Fürsorgerecht zusammen. Das Bundessozialhilfegesetz begründete einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Sozialhilfe und bestimmte den grundsätzlichen Vorrang der freien gegenüber der öffentlichen Wohlfahrtspflege, wobei das sog. Subsidiaritätsprinzip zum Ausdruck kommt.